(1) Der Verein führt den Namen Eine Chance
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Waiblingen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(1) Der Verein mit Sitz in Waiblingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung mildtätiger Zwecke und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, sowie die Förderung von Kunst und Kultur, Umwelt-, Klima- und Naturschutz, sowie des öffentlichen Gesundheitswesens in Benin (Westafrika). Der Satzungszweck kann insbesondere realisiert werden durch Projekte und Maßnahmen zur Schul- und Berufsausbildung, Wissensvermittlung zu Hygiene-, Gesundheits- und Umweltthemen, kulturelle Weiterbildung.
Hierbei realisiert der Verein seine Zwecke durch die finanzielle Unterstützung
- von Maßnahmen zur Erlangung und Erweiterung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Seminaren, Kursen, Weiterbildung, Praktika (berufliche Ausbildung, insbesondere von Mädchen und jungen Frauen) zur Verbesserung der Lebenssituation.
- von Personen, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einer selbständigen Tätigkeit umsetzen wollen, bei der Beschaffung von hierzu erforderlichem Material und Technik (Start-up Unterstützung).
- bedürftiger Personen (insbesondere Mädchen und junge Frauen) um diesen eine schulische Ausbildung zu ermöglich durch Beiträge zu Schulgeld, Schulkleidung, Lehrmaterial und anderen Aufwendungen die im Zusammenhang mit einem Schulbesuch entstehen.
- von Maßnahmen zur Förderung des politischen, kulturellen und historischen Verständnisses des eigenen Landes, z.B. durch Gruppenfahrten in die Hauptstadt mit Besuch von Parlamentssitzungen, Museen, Denkmälern, Vorträgen, Seminaren.
- beim Aufbau und Unterhalt einer(s) Erziehungs- und Gesundheitsberatungsstelle, Kinderheim, Jugendheim, Schule, Waisenhaus, Zentrum für Kunst und Kultur, Errichtung von Naturschutzgebieten, Aufforstungsprojekte sowie Maßnahmen zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung und Beratung und Bereitstellung und Verabreichung von Medikamenten.
- von lokalen Initiativen zum Aufbau landwirtschaftlicher Kooperativen, Aufzucht und Fischerei, Tourismus mit dem Ziel, durch professionalisierte Anbau-, Produktions-, Lagerungs- und Vermarktungsmöglichkeiten die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. die Generierung von Einnahmen zu erreichen und damit auch die materielle Grundlage für eine sozio-kulturelle Entwicklung zu ermöglichen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke. Die Projekte und Maßnahmen werden vor Ort durch Hilfspersonen umgesetzt. Hierzu werden entsprechende Hilfspersonenverträge abgeschlossen. Der Satzungszweck kann auch durch die Weitergabe von Mitteln nach § 58 Abs. 1 AO an andere steuerbegünstigte Körperschaften verwirklicht werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, evtl. Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie ggf. eine Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer(m) Stellvertreter/-in und dem/der Schatzmeister/-in.
(2) Der/die Vorsitzende, Stellvertreter/-in und Schatzmeister/-in vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung wird nicht bezahlt, es besteht lediglich Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen.
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu
unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder physisch oder virtuell/online anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter vorzulegen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Bei Vorstandswahlen ist im 1. Wahlgang eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kann kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist im 2. Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(7) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Vereinskonto:
IBAN: DE15430609671300170700
BIC: GENODEM1GLS
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